Am liebsten hätten wir an allen Schulen Schulstraßen und an den Kindertagesstätten (Kitas) und Kindertagespflege-Stellen Spielstraßen sowie flächendeckend erstklassige Schul-, Rad- und Fußwege, damit sich Kinder und Erwachsene sicher und frei bewegen können. Leider ist dies nicht immer möglich und kurzfristig erreichbar. Die Geschwindigkeitsverringerung auf Tempo 30 bietet eine gute Möglichkeit, den Schutz von allen zu Fuß Gehenden und Radfahrenden, ganz besonders aber Kindern, rasch, effektiv und preiswert zu erhöhen.
Wir fordern deshalb an allen Kitas, Kindertagespflege-Stellen und an den regelmäßigen Treffpunkten des Naturkindergartens mindestens Tempo 30. Dies ist an einigen, jedoch bei weitem noch nicht allen Stellen der Fall.
Dabei bietet das Straßenverkehrsrecht im Bereich von sogenannten „sensiblen Einrichtungen“ die Möglichkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung, ohne dass eine besondere Gefahrenlage vorliegen muss (siehe unten: Rechtsgrundlagen). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder altersbedingt Gefahren im Straßenverkehr nur eingeschränkt wahrnehmen können, sich oftmals unvorhersehbar verhalten und leicht ablenkbar sind (siehe auch Schulwegeerlass Schleswig-Holstein und Kinder im Straßenverkehr: Was Grundschulkinder können und was nicht).
Rechtsgrundlagen für Tempo 30 im Bereich von sensiblen Einrichtungen
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“ (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO))
„Insbesondere im Bereich von Ortsdurchfahrten, einschließlich solcher von Bundesstraßen, führen diese Konkretisierungen mithin dazu, dass Tempolimits aus Gründen der Verkehrssicherheit
nur dann angeordnet werden können, wenn im konkreten Einzelfall eine tatsächliche Gefahrenlage gegeben ist, ein über das normale Maß hinausgehendes Unfallrisiko besteht und zudem keine alternative Möglichkeit gegeben ist, die örtliche Verkehrssicherheit zu verbessern. Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz seit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, und der damit verbundenen Einführung des § 45 Abs. 9 StVO im Dezember 2016,21 wiederum durch § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO. Danach sind innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen,
Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auch unabhängig vom Bestehen einer besonderen Gefahrenlage ausdrücklich zulässig. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gilt insoweit nicht.„ (Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 18.02.2022: Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen. WD 7 – 3000 – 013/22)